Die Münchner Bezirksausschüsse
Die Landeshauptstadt München ist in 25 Stadtbezirke aufgeteilt und für jeden dieser Stadtbezirke ist ein Bezirksausschuss zuständig.
Die rechtliche Grundlage für die Bezirksausschüsse findet sich in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO).
Die Zahl der Bezirksausschuss-Mitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Stadtbezirkes.
Die Au bildet - gemeinsam mit Haidhausen - den 5. Stadtbezirk der Landeshauptstadt München. Der Bezirksausschuss 5, der für diesen Stadtbezirk zuständig ist, hat 27 Mitglieder, von denen 11 der SPD angehören.
Die Aufgaben der Münchner Bezirksausschüsse
Im Oktober 1947 wurden die ersten Bezirksausschüsse gegründet. Sie spielten in der Nachkriegszeit von Anfang an eine gewichtige Rolle: Sie griffen Wünsche und Anregungen der Bürgerschaft auf, trugen Kritik an die Stadtverwaltung heran, machten sich selbst bei den städtischen Dienststellen sachkundig und erläuterten im Stadtteil viele städtische Maßnahmen, wirkten also im wahrsten Sinne des Wortes als ehrliche Makler zwischen Bürgerschaft und Rathaus.
So beschrieb unser Oberbürgermeister Christian Ude 1997 - in der Festzeitschrift zum 50. Jubiläum der Bezirksausschüsse - die damaligen Aufgaben.
Diese Aussage trifft im wesentlichen immer noch zu. Allerdings sind zu den obigen Aufgaben, durch die Bezirksausschussreformen von 1992 und 1995, echte Mitbestimmungsrechte hinzugekommen.
Mit Beschluss vom 13.12.1995 hat die Stadtratsvollversammlung den Bezirksausschüssen (BA) erstmals Entscheidungsrechte eingeräumt.
Zur
- Unterrichtung und
- Anhörung
kam damit das Kriterium
- Entscheidung
hinzu.
Um die Bezirksausschuss-Mitglieder von der dadurch entstandenen Mehrarbeit zu entlasten, richtete die Stadt München sieben BA-Geschäftstellen ein, die mit hauptamtlichen Sekretariatskräften besetzt sind.
Die Bezirksausschuss-Mitglieder wurden damals vom Stadtrat, auf Vorschlag der politischen Parteien und Wählergruppen, berufen.
Am 10.03.1996 wurden die Bezirksausschuss-Mitglieder erstmals direkt von den Bürgern des Stadtteiles gewählt. Seither können sie auf eine unmittelbare demokratische Legitimation verweisen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Für jeden Stadtbezirk ist ein Bezirksausschuss zuständig.
Die Zahl der Bezirksausschuss-Mitglieder - die übrigens nach wie vor ehrenamtlich tätig sind - richtet sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Stadtbezirkes.
Nachdem also die BA-Mitglieder - im Rahmen der Kommunalwahlen - gewählt wurden, werden in der ersten, der konstituierenden Sitzung des Bezirksausschusses die Unterausschüsse (UA) und Beauftragte festgelegt.
Die Parteien benennen, entsprechend ihrer Mitgliederzahl im BA, ihre Vertreter in die verschiedenen Unterausschüsse.
Es muss jeden Monat jeweils eine Fraktionssitzung, eine BA-Vollversammlung und jeweils eine UA-Sitzung abgehalten werden. Zur Vollversammlung und zu den UA-Sitzungen wird, auf Veranlassung der/des BA-Vorsitzenden, durch die BA-Geschäftsstelle schriftlich mit Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung richtet sich nach den in der Geschäftsstelle eingegangenen Unterlagen, die der/dem jeweiligen BA-Vorsitzenden zugeleitet werden.
BA-Vollversammlung
Die BA-Vollversammlung ist öffentlich. Bürger und Bürgerinnen können ihre Anregungen und Anträge mündlich oder schriftlich vorbringen. Sie erhalten in der Sitzung das Wort, sofern nicht eine Mehrheit des BA dem widerspricht.
An diesen Sitzungen nehmen in der Regel Vertreter der Polizeiinspektionen, der städt. Verwaltungen, sowie die Betreuungsstadträte teil, um die aufgeworfenen Fragen an Ort und Stelle beantworten zu können.
Auch Vertreter der Stadtteilpresse sind in dieser Sitzung meist vertreten.
Es kann aber auch vorkommen, dass ein Teil der Sitzung - zum Schutz der Beteiligten - nichtöffentlich ist. Dann müssen, bis auf die BA-Mitglieder, alle den Verammlungsort verlassen. Für die BA-Mitglieder besteht in diesem Fall eine Schweigepflicht gegenüber Dritten.
Unterausschüsse (UA) - am Beispiel BA 5 - Au-Haidhausen
- UA Kultur und Freizeit
- UA Planung und Stadtentwicklung
- UA Gesundheit, Umwelt und Verkehr
- UA Wirtschaft
- UA Wohnen, Arbeiten und Soziales
Für die Problemstellung Ausländer und Flüchtlinge, Baumschutz, Behindert und Barrierefrei, EDV/Internetbeauftragter, Frauen und Mädchen, Kinder und Jugend, sowie Regsam, wurde im BA 5 jeweils eine/ein Beauftragte/r gewählt.
In den UA werden Beschlüsse gefasst, die den Fraktionen zur Besprechung vorgelegt werden und die in der darauf folgenden BA-Vollversammlung endgültig zur Abstimmung kommen.
Fraktionssitzungen
Fraktionssitzungen sind parteiintern und werden vom Fraktionssprecher geleitet.
Bürgerversammlung
Einmal im Jahr findet eine Bürgerversammlung im jeweiligen Stadtbezirk statt, zu der vom Oberbürgermeister eingeladen und die von einem Vertreter der Stadt München geleitet wird. Die/der BA-Vorsitzende muss in dieser Versammlung einen Rechenschaftsbericht abgeben.
Alle im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürger sind in der Bürgerversammlung redeberechtigt, können Anträge stellen und sind stimmberechtigt. Gemeindebürger sind alle Deutschen und Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. An der Bürgerversammlung können auch Bürgerinnen und Bürger teilnehmen, die nicht Gemeindebürger sind, auf Beschluß der Bürgerversammlung können sie Rederecht erhalten.
Wenn die Mehrheit sich für den Antrag entscheidet, muss dieser binnen 3 Monate von der Stadtverwaltung behandelt werden. Das Ergebnis wird dem Antragsteller und dem BA schriftlich mitgeteilt.
Zu den Bürgerversammlungen müssen die Teilnehmer ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen, damit sie sich als Stadtviertelbürger ausweisen können.
Einwohnerversammlung
Zusätzlich zur Bürgerversammlung gibt es noch die Möglichkeit Einwohnerversammlungen abzuhalten. Bei Bedarf werden diese von der/dem BA-Vorsitzenden selbst festgelegt. Sie können für den gesamten Bereich oder einen Teilbereich des Stadtbezirkes zu Problemen des Stadtbezirkes abgehalten werden.
Rede- und Stimmrecht haben alle Einwohnerinnen und Einwohner des Bereichs, für den die Einwohnerversammlung einberufen wird (auch ausländische Mitbürger, Jugendliche und Kinder). Einwohnerversammlungen können auch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden.
Von der Einwohnerversammlung beschlossene Anträge sind innerhalb von drei Monaten vom Bezirksausschuß zu behandeln.
Auch zu den Einwohnerversammlungen müssen die Teilnehmer ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen, damit sie sich als Stadtviertelbürger ausweisen können.












